Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_77/2026
Urteil vom 11. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Susanne Afheldt,
Gerichtspräsidentin, Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
vom 13. Januar 2026 (430 25 332).
Erwägungen
1.
Am 20. November 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen die Beschwerdegegnerin bzw. ein Revisionsbegehren in den Verfahren 420 25 76, 420 25 57, 420 25 37 und 420 25 71 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 13. Januar 2026 trat das Kantonsgericht auf das Ausstands- bzw. Revisionsbegehren mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 22. Januar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Die Entscheidbehörde ist auf dem Rubrum als Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, bezeichnet. Aus E. 1 ergibt sich, dass die Dreierkammer dieser Abteilung - unter Ausschluss der Beschwerdegegnerin - als Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs geurteilt hat. In der Rechtsmittelbelehrung wird allerdings eine Beschwerdefrist von dreissig Tagen angegeben, statt der gegen Entscheide der Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen geltenden Frist von zehn Tagen (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Der gerichtserfahrene Beschwerdeführer geht auf diese Punkte nicht ein und hat jedenfalls auch die zehntägige Beschwerdefrist eingehalten.
3.
Das Kantonsgericht hat erwogen, gemäss § 21 lit. a des anwendbaren kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 (SGS 175) könne das Eintreten auf ein Begehren von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden, wenn das Begehren sich nach summarischer Betrachtung als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweise. Das neuerliche Ausstandsbegehren sei aussichtslos: Die Rechtshängigkeit von Ausstandsgesuchen, Strafanzeigen etc. habe die richterliche Tätigkeit nicht eingeschränkt und der Beschwerdeführer habe die Beteiligung der Beschwerdegegnerin bereits in Beschwerden an das Bundesgericht gerügt, das auf die Beschwerden nicht eingetreten sei. Neue Tatsachen mache der Beschwerdeführer nicht geltend und seien nicht ersichtlich.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der verlangte Kostenvorschuss werde nicht auf eine konkrete gesetzliche Grundlage gestützt und diene faktisch als Sperre gegen eine Prüfung der richterlichen Unabhängigkeit. Das Kantonsgericht hat dargelegt, auf welche Rechtsgrundlage es sich stützte. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Ausserdem rügt er Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), eine Verletzung des Anspruchs auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK) und eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Diese Rügen bleiben abstrakt. Daran ändert nichts, wenn er sinngemäss neue Tatsachen behauptet, indem er geltend macht, das Kantonsgericht habe auf alte Nichteintretensentscheide des Bundesgerichts verwiesen, ohne den heutigen Kontext zu berücksichtigen (neue Strafanzeigen, rückdatiertes Urteil, Verhalten der Gerichtsleitung etc.). Damit - wie auch mit seiner Aufzählung "besonderer Umstände" - stellt er bloss den Sachverhalt aus seiner Sicht dar.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung bzw. keine genügenden Rügen (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg